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10.000 EUR Schadensersatz wegen fehlender Auskunft

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 09.02.2023 (3 Ca 150/21) einem ehemaligen Arbeitnehmer 10.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unterlassener Auskunftserteilung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch seinen Arbeitgeber zugesprochen.

Gerade in Bezug auf beendete Beschäftigungsverhältnisse ist kommt es immer wieder zu Auskunftsanforderungen durch den ehemaligen Beschäftigten. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen wird die Auskunft dabei als Druckmittel verwendet.

Bisher ging die Rechtsprechung allerdings eher in die Richtung, dass ein immaterieller Schaden nur dann anzunehmen ist, wenn für den Betroffenen eine über ein normales „Unwohlsein“ vorhandene Beeinträchtigung vorliegt. So sieht es auch der Erwägungsgrund 85 der DSGVO, wonach ein Schaden mit einem Kontrollverlust oder einer Diskriminierung zusammenhängen kann. So sieht es im Übrigen auch der Generalanwalt des EuGH. Warum das Arbeitsgericht Oldenburg hier trotzdem von einem immateriellen Schaden ausgeht, ist nicht begründet. Möglicherweise wäre das Arbeitsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn der (ex-)Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen nicht erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens 20 Monate später nachgekommen wäre, sondern fristgerecht reagiert hätte. Gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO sind die Betroffenenrechte regelmäßig innerhalb eines Monats zu erfüllen.

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