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Update zu: YoungData

Vor einer Woche hatte ich über das neu überarbeitete Portal „YoungData“ der DSK geschrieben. Dabei waren mir mehrere Punkte aufgefallen, die ich so in der Art auf einer Webseite einer Aufsichtsbehörde nicht erwartet hätte. Dazu gehörten u.a. YouTube-Videos mit einer eher fragwürdigen Einwilligung.

Das Portal YoungData richtet sich an Jugendliche und soll das Verständnis für den Schutz der eigenen (personenbezogenen) Daten verbessern.


Zur Erinnerung

Die Einbindung von Content eines Drittanbieters bedarf regelmäßig einer informierten Einwilligung. Da sich das Portal explizit an die Jugend richtet, wäre zudem zu klären gewesen, in wie weit sogar die Einwilligung der Sorgeberechtigten gem. Art. 8 DSGVO notwendig geworden wäre.

Genau diese Fragen hatte ich auch der Aufsichtsbehörde geschickt. Genauer: Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit M-V, da dieser für den Betrieb des Portals laut Impressum verantwortlich ist.


Wie hat die Aufsichtsbehörde reagiert?

Auf alle meine Fragen ist man bei der Antwort, die ich gestern erhalten habe, leider nicht eingegangen. Allerdings bezeichnete man das Einbinden der YouTube-Videos als redaktionelles Versehen, welches so nicht vorgesehen gewesen ist. Tatsächlich habe ich bei einer erneuten Stichprobe keine YouTube-Videos mehr im Portal gefunden, leider sogar gar keine Videos mehr, obwohl in der Antwort steht, dass die Einbettung von Videos unumgänglich sei.

Ich sehe ein, dass die Information für die Jugend mit Videos besser gelingt und dass die Videos notwendig sind. Deswegen hoffe ich, dass die Videos tatsächlich nur temporär von der Plattform verschwunden sind und in Kürze als direkte Bereitstellung über den Webserver bereitgestellt werden.

Meine hauptsächlichen Kritikpunkte sind damit aktuell vom Tisch. Was bleibt ist die Speicherdauer der Logfiles von 60 Tagen laut Datenschutzinformation. Hieran scheint mal festhalten zu wollen.


Was lernen wir nun daraus?

  • Auch die Aufsichtsbehörden machen (redaktionelle) Fehler, reagieren aber auch auf Kritik. Ohnehin ist eine Kommunikation mit der Aufsicht bisher in den meisten Fällen konstruktiv und offen gewesen. Nur mit dem LfDI M-V hatte ich bisher keine Berührungspunkte.
  • YouTube-Videos lassen sich, wie bisher angenommen, nicht mit einem „Einzeiler“ als Einwilligung in die Webseite einbinden. Es wird weiterhin eines TTDSG-konformen Einwilligungs-Tools bedürfen, oder einer 2-Klick-Variante mit angemessenen Datenschutzinformationen.
  • Bei der Speicherdauer von Protokolldaten wird es Raum für Diskussionen geben können, denn wenn eine Aufsichtsbehörde für sich eine Frist von 60 Tagen für angemessen hält, dürfte dies neues Material für die Diskussion in Bezug auf die bisher knappe Anforderung der Aufsichtsbehörden sein.

Mein persönliches Fazit

Ich hoffe, dass die Videos zurückkehren, denn die Aufklärung der Jugend zum sicheren Umgang mit den eigenen Daten halte ich für sehr wichtig und die Jugend konsumiert eben lieber Videos – ich lese zwar lieber, aber ich bin auch schon älter. 😉

Für die Praxis kann man daraus ableiten, dass die Einbindung von externen Quellen auch weiterhin besondere Beachtung benötigt, meine bisherige Beratungspraxis dahingehend korrekt war und ist.

Verantwortliche sollten bei der Einbindung von externen Medien also den Datenschützer des Vertrauens – also z.B. mich – um Rat bitten!